Die Forschungsprämie
Über das Finanzamt können nahezu alle Unternehmen 14% aller Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ersetzt bekommen. Jedes Jahr werden so ca. 500 Mio. € an Unternehmen vergütet. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Entwicklungsanstrengungen erfolgreich waren oder nicht.
Die Prämie gilt sowohl für eigenbetriebliche Aufwendungen als auch für Auftragsforschung, welche von Unternehmen an einen inländischen oder in der EU/EWR ansässigen Dritten vergeben wurden (bis max. € 1.000.000).
Es handelt sich zudem um einen steuerfreien (!) Zuschuss. Die Prämie wird auch beim Ausweis von steuerlichen Verlusten ausbezahlt.
Im Gegensatz zu anderen Förderungen besteht ein gesetzlicher Anspruch. Die österreichische Forschungsprämie ist damit europaweit eine einzigartige Förderung.
Förderumfang und Inhalt:
14% aller Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, wie:
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Neuentwicklungen (auch Prototypen, Pilotanlagen etc.)
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Weiterentwicklungen und Verbesserungen von Verfahren
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Weiterentwicklungen und Verbesserungen von Produkten
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Auch fehlgeschlagene Forschung & Projekte
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Experimentelle Entwicklung
Beantragung der Forschungsprämie
Die Forschungsprämie wird vom Unternehmen nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt. Der Antrag wird meist mit der Steuererklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr eingereicht, spätestens jedoch vor Rechtskraftwerdung des KÖSt-Bescheides des Wirtschaftsjahres.
Zusätzlich muss für die eigenbetrieblichen F&E Aufwendungen seit 2012 ein Gutachten bei der der Österreichischen Forschungsförderungs-gesellschaft (FFG) beantragt werden. Bei extern vergebenen F&E Tätigkeiten ist dies nicht erforderlich. In diesem Antrag müssen die einzelnen Projekte und/oder Schwerpunktthemen (maximal 20) angeführt und beschrieben werden.
Das Gutachten für die Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E wird über FinanzOnline bei der FFG angefordert. Nach Erstellung wird das Gutachten automatisch dem zuständigen Finanzamt übermittelt und ist auf FinanzOnline im elektronischen Steuerakt für das Unternehmen einzusehen.
Die FFG beurteilt in Form eines Gutachtens, ob die beschriebenen Projekte und/oder Schwerpunkte inhaltlich den begünstigten Forschungen & Entwicklungen zuzuordnen sind. Die FFG entscheidet jedoch nicht und prüft auch nicht die Bemessungsgrundlage. Die FFG erstellt das Gutachten für das Unternehmen kostenlos. Das Finanzamt ist jedoch nicht an das Gutachten gebunden und kann bei einem negativen Gutachten nach dem Vorlegen weiterer Dokumentationen auch positiv entscheiden.
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Kontakt: Dr. Emmerich Fuchs
Sehr gut kombinierbar mit: